Hm. Selten aber doch passiert es mir, dass ich einen „Strafzettel“ bekomme, weil ich eben nicht rechtzeitig wieder zurück bei meinem Auto war und ich diese Fressomaten nicht so gerne füttere. *hihihi*
So passierte es mir unlängst wieder. Ich bin mir meines Vergehens vollkommen bewusst, und bezahle die Geldstrafe von (mittlerweile schon) 24€. Nicht gerne, aber was wiegt – des hats.
Nur…
… bin ich doch für Gerechtigkeit. Und so fiel mir auf, dass auf meinem Beleg der Tatbestand 01 geführt war. Soll heißen (rückseitig nachzulesen): „1. Ein gültiger Automatenparkschein bzw. elektronischer Parkschein fehlte.“
Oha. Sicher nicht! Ich weiß ganz genau, dass ich eindeutig zu spät zu meinem Auto kam, aber ganz sicher (zu wenig) bezahlt habe. Hab den Parkschein ja auch noch hier vor mir liegen!
Da ich ja durchaus belehrend sein kann und die Welt gerechter machen will, dachte ich mir einfach, ich schreibe denen ein mail. Mein Geld war bereits überwiesen, also ist es ja wurscht. Nur damit sie vielleicht wahrheitsgemäßer mit den Tatbeständen umgehen, weil ich kann mir durchaus vorstellen, dass manch Anderer dies auf Grund dessen anzufechten weiß. 😉
Von mir an parkgebuehrenreferat@stadt.graz.at
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am xx. Juli 2014 gegen xx:xx parkte ich am xx in Graz. Ich bezahlte für 33 min, kam allerdings zu spät zu meinem Auto zurück. Daraufhin fand ich einen Strafzettel hinter meinem Scheibenwischer.
Heute habe ich meine Geldstrafe überwiesen. Allerdings ist mir aufgefallen, dass ich den angeführten Tatbestand NICHT begangen habe!
Vermerkt ist Tatbestand 01: „Ein gültiger Automatenparkschein bzw. elektronischer Parkschein fehlte.“
Da ich noch immer in Besitz meines gelösten Parkscheins bin, kann dieser Tatbestand wohl nicht zutreffen!
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung eines sorgfältigeren Umgangs mit den tatsächlichen Tatbeständen. 😉
Herzlichen Dank,
xxx
Und prompt erhielt ich tags darauf eine Antwort:
Sehr geehrte Frau xxx,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom gestrigen Tag wird Folgendes mitgeteilt.
In Ihrem KFZ war am Übertretungstag ein Automatenparkschein hinterlegt, welcher bis xx:xx Uhr gültig gewesen war. Das KFZ hätte dann bis längstens xx:xx Uhr entfernt werden müssen, da es jedoch um xx:xx Uhr noch immer an der Örtlichkeit xx geparkt war, musste eine Organstrafverfügung erlassen werden. Der Tatbestand ist völlig korrekt gewählt, da die maximale Parkdauer nicht überschritten gewesen wäre, und ein Nachlegen daher möglich gewesen wäre. Durch die Einzahlung wurde die Strafe von Ihnen anerkannt, der Fall ist als erledigt zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bürgermeister
xxx
Schon klar… ich hab die Strafe auch anerkannt, um das ging es mir ja auch nicht. 😛
Aus meiner Sicht trifft allerdings eindeutig Tatbestand 04 zu: „4. Die bezahlte Parkzeit wurde überschritten.“
Aber ich bin ja auch nicht geschult um das zu wissen… 😉